Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen ESG-Kriterien Im Jahr 2015 wurde das Pariser Klimaabkommen unterzeichnet. Seitdem gewinnt das Thema einer nachhaltigen Finanzwirtschaft unter Anlegenden, Verwaltenden und Aufsichtsbehörden immer mehr an Bedeutung. Auch wir als Ihr Vermögensverwalter beschäftigen uns mit Nachhaltigkeit im Sinne von Umwelt- Sozial- und Wohlverhaltens-Themen. Aber, was bedeuten die drei Buchstaben E-S-G für Sie als Anleger? Abschnitt A Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 Offenlegungsverordnung) und Informationen über die Art und Weise der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 6 Offenlegungsverordnung) sowie Angaben zur Vergütungspolitik (Art. 5 Offenlegungsverordnung). Abschnitt B Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Offenlegungsverordnung). Abschnitt C Angaben zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsvertrag (Art. 7 Taxonomieverordnung). Abschnitt A Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 Offenlegungsverordnung) und Informationen über die Art und Weise der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 6 Offenlegungsverordnung) sowie Angaben zur Vergütungspolitik (Art. 5 Offenlegungsverordnung). Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und 2 Offenlegungs-VO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt: Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren. Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben. Diese sog. Nachhaltigkeitsrisiken können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auch auf die Reputation der Anlageobjekte haben. Da sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Wertpapierdienstleistungen spezifische Strategien entwickelt, um Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können. Für die Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken versuchen wir Anlagen in solche Unternehmen zu identifizieren und möglichst auszuschließen, die ein erhöhtes Risikopotential aufweisen. Mit spezifischen Ausschlusskriterien sehen wir uns in der Lage, Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten. Hierzu greifen wir in der Regel auf im Markt anerkannte Bewertungsmethoden zurück. Die Identifikation geeigneter Anlagen kann zum einen darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren bzw. empfehlen, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisiken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken kann auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung bzw. für die Empfehlungen in der Anlageberatung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen. Unter der Voraussetzung, dass es uns gelingt, Unternehmen mit erhöhtem Risikopotential zu identifizieren und von einer Anlage auszuschließen, dürften sich die verbleibenden Nachhaltigkeitsrestrisiken nur in einem geringen Umfang nachteilig auf die Rendite auswirken und nicht signifikant vom allgemeinen Marktrisiko abweichen. Nachhaltigkeitsrisiken, die für uns in dem oben beschriebenen Identifizierungsprozess nicht erkennbar sind, können sich erheblich stärker negativ auf die Rendite auswirken. Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 Offenlegungs-VO). Abschnitt B Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Offenlegungsverordnung). Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 a, Abs. 2 Offenlegungs-VO bzw. Art. 4 Abs. 5 a Offenlegungs-VO) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet: Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale – und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein. Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Wertpapierdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen bzw. Anlageempfehlungen zu vermeiden. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der bestehenden und noch drohenden bürokratischen Rahmenbedingungen unzumutbar. Überdies sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt. Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 b) Offenlegungs-VO bzw. Art. 4 Abs. 5 b) Offenlegungs-VO). Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern. Wuppertal, 10. März 2021 Abschnitt C Angaben zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsvertrag (Art. 7 Taxonomieverordnung). Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 7 Taxonomieverordnung) sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet: „Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitonen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“ Wuppertal, Ergänzung/Änderung vom 30. Dezember 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022.